Verkaufs- und Lieferbedingungen

AGB & Anwuchsgarantie

1. Preise

Alle Preise gelten in EURO und rein netto ab Betrieb bzw. ab dessen Zweigstelle, ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Bei Forstpflanzen werden Mengen ab 500 Stück mit dem Tausenderpreis, Mengen unter 500 Stück je Baumart, Herkunft, Altersklasse und Sortierung mit dem Hunderterpreis berechnet. Bei Kleinstmengen unter 50 Stück beträgt der Aufpreis 100%. Wenn nicht anders vereinbart, gehen Sendungen bis EURO 100,– per Nachnahme. Bei Bestellungen unter einem Warenwert von EURO 25,–, die nicht abgeholt und bar bezahlt werden, sondern durch die  Post versandt werden, wird eine Bearbeitungsgebühr von EURO 3,– berechnet. Für Materialbestellungen (ausgenommen eigener Pflanzen) ist  eine Anzahlung von 15% des Materialwertes nach Zugang der Auftragsbestätigung zu leisten.

Ein Skontoabzug ist nicht zulässig. Unberechtigt gezogene Skontobeträge werden nach gefordert.

2. Verpackung

Das Packmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

3.  Versand

Der Versand, einschl. Anfuhr, geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Transportmittel (Spedition, LKW) sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen, ohne dass der Verkäufer damit eine Verantwortung übernimmt. Teillieferungen bleiben vorbehalten.

Sofern Frankolieferung vereinbart ist, versteht sich diese frei einer Abladestelle. Dies gilt auch für Sammellieferungen von Sendungen, die für mehrere Abnehmer bestimmt sind. Zeitliche Verzögerungen, von bis zu 1 Stunde, sind vom Kunden zu akzeptieren.

4. Qualität

Für die Beurteilung der Qualität der Pflanzen sind die Maßstäbe anzuwenden, die in dem Verband Deutscher Forstbaumschulen e.V. beschlossenen Richtlinien der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Bündelung und Sortierung der Forstpflanzen erfolgt nach den vom Verband Deutscher Forstbaumschulen e.V. beschlossenen Bestimmungen der Erzeugungs- und Qualitätsregeln. Bei der Bündelung und Sortierung sind hinsichtlich der Zahl der Pflanzen im Bund und der Größe der Pflanzen kleine Abweichungen nach oben und unten zulässig. Muster zeigen stets nur die Durchschnittsbeschaffenheit, die Pflanzen müssen daher nicht in vollem Umfang dem Muster entsprechen.

5. Gewährleistung

Geliefert wird Pflanzenmaterial in der vereinbarten bzw. im Angebot beschriebenen Qualität. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach der Auslieferung zu überprüfen. Etwaige dabei festgestellte Mängel müssen dem Verkäufer unter Angabe der Einzelheiten innerhalb einer Ausschlussfrist von 48 Stunden nach Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich mitgeteilt und gerügt werden. Die schriftliche Mängelrüge ist innerhalb 24 Stunden zu bestätigen und zu erläutern. Die nach den vorbezeichneten Absätzen verspätet oder nicht richtig erhobenen Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. In diesem Falle gilt die Ware als genehmigt.

Bei begründeten Mängelrügen steht es dem Verkäufer frei, für die mangelhafte Ware Ersatz zu liefern oder Preisnachlass zu gewähren oder die Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Wird nur ein Teil der Ware beanstandet, so gilt folgendes:

Jede Position einer Lieferung gilt als ein Ganzes. Es ist daher nicht zulässig, wegen eines Mangels bei einer Position die gesamte Lieferung zu beanstanden.

6.  Haftung des Verkäufers

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach der in den vorstehenden Bestimmungen getroffenen Vereinbarung. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder seiner Erfüllungshilfen.

Die Haftung des Verkäufers ist beschränkt bis zur Höhe des Rechnungsbetrages. Soweit nur ein Teil der Lieferung mit Mängeln behaftet ist, beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des auf diesen Teil der Rechnung entfallenden Betrages. Die Haftung wird in jedem Fall beschränkt auf den für den beanstandeten Artikel in Rechnung gestellten Wert, wobei vom Käufer die diesem direkt entstandenen Kosten für Fracht, Verzollung usw. hinzugeschlagen werden können.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Pflanzen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung der Kaufpreisansprüche. Das vorbehaltene Eigentum des Lieferanten geht nicht dadurch verloren, dass der Besteller die gelieferten Pflanzen vorübergehend auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Bei Vermischung der gelieferten Erzeugnisse mit anderen gleichartigen Erzeugnissen erwirbt der Verkäufer für die Dauer des Eigentumsvorbehalts Miteigentum an den vermischten Erzeugnissen. Im Falle der Weiterveräußerung der vermischten Erzeugnisse gilt die Abtretung der Forderung des Käufers mit der Erteilung des Lieferungsauftrages als vereinbart. Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung vor Erfüllung des Lieferanten sind unzulässig.

8. Lieferpflicht

Diese Preisliste stellt ein unverbindliches, freibleibendes Angebot dar. Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten als vom Käufer ausdrücklich genehmigt, wenn er gegen sie keinen Einspruch erhebt.

9. Stornierung von Aufträgen

Wir erheben eine Stornogebühr, bei kurzfristiger Abbestellung von Aufträgen nach dem 15. März eines Jahres, in Höhe von 1% des Auftragswertes pro Tag. Ausgenommen höhere Gewalt. Einen Nachweis, der höheren Gewalt, hat der Kunde zeitnah unaufgefordert zu übersenden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus der Lieferung von Forstpflanzen entstehen, ist Langen, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

11. Mit Auftragserteilung gelten die Verkaufs- und  Lieferbedingungen als anerkannt

Sie gelten auch dann, wenn der Kunde uns seine eigenen, von unseren abweichenden Einkaufs- und Zahlungsbedingungen mitgeteilt hat. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

Anwuchsgarantie:

Wir bieten Ihnen mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum ein Komplettpaket von der Beratung über die Pflanzenlieferung und Dienstleistung bis zur Etablierung der gesicherten Kultur – alles aus einer Hand.

In diesem Fall honorieren wir selbstverständlich das durch Sie entgegenge­brachte Vertrauen mit der Übernahme der Garantie für den Erfolg des jeweiligen Projektes.

Wir garantieren unseren Kunden eine Anwuchsgarantie in Höhe von 85% der Kulturen während der ersten Vegetationsperiode nach der Anpflanzung in der Anpflanzfläche.
Die Gewährung der Anwuchsgarantie innerhalb des Festpreises im Komplettpaket bedeutet, dass bei mindestens 85 % der durch uns gelieferten und gesetzten Pflanzen ein Austreiben der Pflanzen zu Beginn der auf die Pflanzung folgenden Vegetationsperiode (bis 30.06.) garantiert wird.

Dies gilt nicht für den Fall des Eintritts von höherer Gewalt. Höhere Gewalt liegt vor, wenn betriebsfremde und von außen kommenden Ereignissen eintreten, die bei Abschluss des Vertrages für die betroffene Partei unvorhersehbar und auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar waren und außerhalb des Willens- und Einflussbereiches der betroffenen Partei liegen, sofern diese nicht als Risiko vertraglich übernommen wurden. Vorbehaltlich der vorgenannten Voraussetzung können insbesondere Krieg, Erdbeben, sonstige Naturkatastrophen
(z.B. Überschwemmungen, Hochwasser-Fluten, Orkane), Sabotage, Streik, Aussperrungen, Seuchen (Epidemien und Pandemien), behördliche Anordnungen und ähnliche Ereignisse hierunter fallen; extreme Witterungsbedingungen aber nur dann, wenn diese außerhalb der eingetretenen Ereignisse der letzten 20 Jahre liegen.

Wir stellen deshalb klar, dass auch Ausfälle durch Sturm, Hagel, Trockenheit, Forstschädlinge, Verbiss, soweit dies nicht vom AN zu vertreten ist, oder durch Veränderungen infolge von Fremdeinwirkungen, die nicht durch den AN zu vertreten sind, ebenfalls von der kostenlosen Nachbesserung im Rahmen unserer Anwuchsgarantie ausgeschlossen sind.

Im Rahmen der Anwuchsgarantie werden etwaige Ausfälle in einer Begehung durch den Kunden bis spätestens zum 30.06. des betreffenden Jahres festgestellt. Die Anwuchsrate (Austrieb), gemäß Anwuchsgarantie wird kontrolliert, dokumentiert, erfasst, bewertet und an uns übermittelt.

Wir bitten um Ihr Verständnis, das wir für später festgestellte oder übermittelte Schäden oder Ausfälle am Pflanzenmaterial keine Garantie/Gewährleistung im Rahmen der Anwuchsgarantie übernehmen werden.

Soweit wir im Rahmen der vereinbarten Anwuchsgarantie i.H.v. 85% der gelieferten und gesetzten Pflanzen zur Nachbesserung verpflichtet sind, werden wir die erforderlichen, Nachbesserungsarbeiten, die sich aus der gewährten Anwuchsgarantie ergeben, erfüllen.